Gemäß VOB haben Auftragnehmer*innen und/oder Auftraggeber*innen das Recht sich zur Bauabnahme sachverständiger Unterstützung bedienen. Üblicherweise wird damit eine fachlich fundierte Abnahme erleichtert, welches im Sinne von Auftraggeber*innen und Auftragnehmer*innen ist.
Gerne unterstütze ich Sie bei diesem wichtigen Bestandteil der Vertragsabwicklung.
Die VOB/B sieht im Einzelnen folgende Formulierung zu diesem Sachverhalt vor:
§12 Abs. 4.Satz 1
Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine der Vertragsparteien dies verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen.
§12 Abs. 4.Satz 2
Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des*der Auftragnehmers*Aufrtagnehmerin stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder die Auftraggeber mit genügend Frist hierzu eingeladen hatten. Das Ergebnis der Abnahme ist dem*der Auftragnehmer*in alsbald mitzuteilen.